Anschrift:
Fa. Findling Wälzlager GmbH
Schoemperlenstr. 12
76185 Karlsruhe
1. Aufträge und Angebote
Bei Angeboten aus Vorräten behalten wir uns Zwischenverkauf an Dritte vor. Gültigkeitsvoraussetzung für Aufträge ist die Schriftform. Telefonische oder mündliche Nebenabreden sind für uns erst verbindlich, nachdem wir sie schriftlich bestätigt haben. Aufträge nehmen wir nur zu unseren Geschäftsbedingungen an. Kunden, die bereits beliefert wurden oder denen unsere Bedingungen bei anderer Gelegenheit bekannt wurden, anerkennen für zukünftige Geschäfte unsere Bedingungen, ohne dass es einer besonderen Absprache oder Bestätigung bedarf. Wir sind nicht verpflichtet zu beweisen, dass unsere Bedingungen dem Besteller zugegangen sind. Beweisen wir, dass sie abgesandt wurden, so gelten sie als zugegangen. Fremde Einkaufsbedingungen werden nicht anerkannt. Weder durch Stillschweigen oder schlüssiges Verhalten, auch wenn wir nicht nochmals bei oder nach Vertragsabschluss ausdrücklich widersprechen. Dies gilt vor allem für fremde Bedingungen, die mit unseren im Widerspruch stehen. Entgegenstehende Bedingungen werden spätestens bei Abnahme der Ware hinfällig.
2. Liefertermine
Lieferzeiten werden nur unverbindlich bestätigt. Voraussetzung ist Einverständnis bei allen für die Auftragserfüllung massgeblichen Einzelheiten.
Lieferzeiten verlängern sich bei unvorhersehbaren Hindernissen, höherer Gewalt, Transportverzögerungen oder Betriebsstörungen bei Zulieferanten.
3. Haftungsbeschränkung
Umstände, welche die Lieferung verkaufter Ware unmöglich machen oder für uns wesentlich erschweren, berechtigen uns ohne Verpflichtung zu Schadenersatz, die Lieferung einzuschränken, Liefertermine hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verkäufen von Ware, die nicht schon in unserem Besitz ist, behalten wir uns ordnungsgemässe und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Wir sind nicht verpflichtet, Schadenersatzansprüche gegen unsere Lieferanten geltend zu machen oder abzutreten. Die Belastung von Mehrkosten durch Deckungskäufe ist ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn dieses nicht, auch unter Berücksichtigung unserer Interessen, für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.
4. Versand und Lieferung
Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen und geschieht für Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Gefahrenübergang beginnt mit Verlassen des Lagers und Übergabe an den Spediteur. Express- und Postpakete gehen grundsätzlich zu Lasten des Bestellers. Teillieferungen berechtigen zur gesonderten Rechnungsstellung, nicht aber zur Kürzung der Mehrfrachtkosten. Abrufaufträge sind innerhalb von 12 Monaten restlos abzunehmen. Danach sind wir berechtigt, Schadenersatzansprüche zu stellen und/oder anderweitig über die Ware zu verfügen. Nicht lagermässig geführte und angefertigte Teile sind von der Rücknahme und vom Vertragsrücktritt ausgeschlossen. Wird nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, nach Nachfristsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, der mit mindestens 20 % des Lieferwertes ohne MwSt. pauschal bemessen wird. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Besteller kann einen niedrigeren nachweisen. Rücknahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung und frachtfreier Rücksendung oder Rückholung abzgl. mindestens 25 % Wiedereinlagerungskosten möglich.
5. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zum Eingang des vollen Betrages einschl. Kosten und Zinsen (bei Zahlung mit Wechsel/Scheck bis zur Wechsel/Scheckeinlösung) unser Eigentum. Bestehen Forderungen aus früheren oder gleichzeitigen Lieferungen, so bleibt unser Eigentumsvorbehalt wirksam, bis alle Forderungen beglichen sind. Wird bezogene Ware verarbeitet oder vermischt, überträgt uns der Besteller zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum an der neu entstandenen Sache oder Sachmehrheit. Abgetretene Forderungen darf der Besteller, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäss nachkommt, in seinem Namen für uns einziehen. Wir sind jedoch befugt, den Schuldner von der Abtretung zu unterrichten und ihm Zahlungsanweisungen zu erteilen. Es gilt die Kontokorrentklausel (Saldenklausel) als vereinbart. Der Besteller hat uns jede gewünschte Auskunft zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung und zur Verfolgung unserer Rechte aus den Sicherheiten für erforderlich halten. Die Weiterveräusserung der Vorbehaltsware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass der Besteller mit seinem Abnehmer ebenfalls einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Besteller nicht berechtigt. Bei Weiterveräusserung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche die ihm aus der Weiterveräusserung entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab. Pfändungen oder Beschlagnahmen der Vorbehaltswaren sind unverzüglich anzuzeigen. Im Falle des Zusammentreffens mit einer Verarbeitungsklausel oder dem verlängerten Eigentumsvorbehalt anderer Lieferanten gelten Sätze 3 und 6 dieses Abschnitts mit der Massgabe, dass Eigentums- oder Forderungserwerb nur im Verhältnis des Wertes der jeweiligen Vorbehaltsware, gemessen an unseren Listenpreisen, eintritt. Die Beweislast trägt der Besteller.
6. Rabattvereinbarung und Preise
Alle Preisangebote sind freibleibend und gelten ab Lager. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet. Es gelten die am Liefertag gültigen Listenpreise. Rabattvereinbarungen oder Zusagen gelten nur für den Einzelauftrag. Wir sind daran weder für spätere Aufträge noch für alle Wälzlagertypen gebunden.
Führt ein Verstoss des Bestellers (oder eines von diesem beauftragten bzw. für diesen handelnden Dritten) gegen deutsche Umsatzsteuervorschriften oder Umsatzsteuervorschriften anderer EG-Staaten dazu, dass wir unmittelbar oder subsidiär zu Umsatzsteuerzahlungen herangezogen werden, so können wir uns durch Zahlung an die jeweilige Finanzbehörde befreien, ohne zu näherer Nachprüfung verpflichtet zu sein. Im Falle einer solchen Zahlung sind wir berechtigt, den von uns gezahlten Betrag nebst Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Bundesbankdiskont, gerechnet ab dem Datum unserer Zahlung, vom Besteller zu erheben.
7. Vorbehalt bei Festpreisen
Höhere Preise müssen berechnet werden, wenn durch dirigistische Massnahmen oder Vorkommnisse wie Einfuhrbeschränkungen, höhere Zölle, Dumping, Energiekrisen oder Preiserhöhungen der Hersteller oder aus anderen wichtigen Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben, Preiserhöhungen verursacht werden.
8. Zahlung
Zahlungen sind innerhalb 8 Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto ab Rechnungsdatum zu leisten. Skontoabzug ist ausgeschlossen, wenn der Besteller mit Zahlungen in Verzug ist. Er gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er die Frist von 30 Tagen nicht einhält. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt: a) für jede Mahnung eine Kostenpauschale von EURO 5,— zu fordern b) Zinsen von 6 % über dem Diskontsatz, bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen. Die Verzugsfolgen richten sich im übrigen nach dem Gesetz. Sämtliche Ansprüche werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, auch wenn die ursprünglich eingeräumte Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Scheck oder Wechsel werden nur zahlungshalber entgegen genommen. Wechselzahlung schliesst Skontozahlung aus und muss vorher vereinbart sein. Wechselsteuer, Diskont, Einzugskosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig. Der Besteller akzeptiert ausdrücklich, dass die Ware bis zur Einlösung des Wechsels, auch bei Weiterverarbeitung in Halb- oder Fertigprodukte bis zur vollständigen Freistellung aus unserer Haftung als Aussteller des Akzeptantenwechsels in unserem verlängerten Eigentumsvorbehalt verbleibt. Vergleiche Eigentumsvorbehalt: Satz 3 und 6. § 455 BGB wird zu unseren Gunsten dahingehend vereinbart, dass das Eigentum erst auf den Käufer übergeht, wenn nicht nur der Kaufpreis bezahlt ist sondern auch rechtswirksam feststeht, dass wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden. Im Falle der Vermögensverschlechterung § 321 BGB oder des Zahlungsverzugs des Bestellers dürfen wir Vorauszahlung und Ausgleich aller noch nicht fälligen Rechnungen verlangen. Wir dürfen Schadenersatz wegen Nichterfüllung beanspruchen oder von laufenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Unter den gleichen Voraussetzungen ist ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht des Käufers eingeschränkt, soweit dieses nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
9. Gewährleistung
Wälzlager, die innerhalb eines Jahres nach Lieferung nachweislich infolge Werkstoff- oder Herstellungsfehler unbrauchbar werden, werden gegen einwandfreie ausgetauscht. Für Wälzlager, die beim Einbau beschädigt worden sind, durch Schmutz, Rostbildung oder auf andere Art gelitten haben, entfallen Garantieansprüche. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Für Nachteile oder Schäden, die dem Besteller durch Verarbeitung, Weiterveräusserung oder sonstige Verwendung mangelhafter Ware erwachsen (Folgeschäden) brauchen wir unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen. Der Besteller muss die empfangene Ware unverzüglich untersuchen. Mängel, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar sind, verpflichten uns nur, wenn sie spätestens innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich gerügt werden. Bei versteckten Mängeln beginnt die Frist mit der Entdeckung und endet spätestens mit dem Ablauf unserer Gewährleistungsfrist. Wir übernehmen keine Verantwortung für die Zusicherung von Eigenschaften, der in Angeboten, Preislisten und Prospekten enthaltenen Abbildungen und Angaben, insbesondere Gewichts- und Massangaben sowie sonstige technische Angaben und die in Bezug genommenen DIN und sonstigen Normen. Muster stellen ohne zusätzliche schriftliche Bestätigung keine Zusicherung von Eigenschaften dar. Sie dienen nur der Kennzeichnung der Ware. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sind wir zum Ersatz mittelbarer Folgeschäden im Rahmen der § 463, 480 Abs. 2 635 BGB nur dann verpflichtet, wenn unsere Zusicherung den Besteller gegen diese Schäden im Einzelfall absichern sollte. Schadenersatzansprüche für unmittelbare Mangelfolgeschäden wegen positiver Vertragsverletzung sind ausgeschlossen.
10. Haftungsbeschränkung
Beratungen und Empfehlungen geben wir nach bestem Wissen, aber unverbindlich. Die Beanstandung von Teilleistungen berechtigt nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Wälzlager, die ausdrücklich für untergeordnete Zwecke bestellt werden, sind von der Garantieleistung ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind gegen uns, soweit es das Gesetz gestattet, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verzug oder wegen Nichterfüllung. Wir weisen darauf hin, dass Wälzlager aus Ostländern, einschl. Russland und China, nicht den westeuropäischen Qualitätsanforderungen genügen. Diese Lager sind nur für untergeordnete Anwendungen einsetzbar. Wir lehnen daher jegliche Haftung bei Ausfällen dieser Produkte ausdrücklich ab. Die Haftung für alle gegen uns gerichteten Schadenersatzansprüche beschränkt sich wie folgt: In voller Schadenshöhe bei einem groben Verschulden der Geschäftsleitung oder leitender Angestellter oder dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei vorsätzlichen Schädigungen durch einfache Erfüllungsgehilfen, der Höhe nach in den letzten beiden Fallgruppen auf Ersatz des typischen voraussehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf. Die Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang auch für die Eigenhaftung unserer Erfüllungsgehilfen. Wir haften nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzes wie folgt: Unsere Haftung mindert sich oder entfällt, wenn der Schaden durch einen Fehler des Produktes und zugleich durch Verschulden des Geschädigten oder einer Person, für die der Geschädigte haftet, verursacht worden ist. Die Höhe der Minderung wird von den Umständen des Einzelfalls bestimmt.
11. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung, auch bei Hereinnahme von Wechseln oder Schecks, ist Karlsruhe. Gerichtsstand ist Karlsruhe. Für alle Rechtsbeziehungen gilt, unter Ausschluss ausländischer Rechte, das deutsche Recht.